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Fachbegriffe im Gutachten

Bagatellschäden

Ein Unfallschaden wird als Bagatellschaden bezeichnet, welcher eine definierte Schadenhöhe von 850,00 – 1.000,00 Euro nicht übersteigt. Ob ein augenscheinlicher Bagatellschaden vorliegt kann Ihnen ein Sachverständiger vor Ort mitteilen. Liegt die Schadenhöhe offensichtlich unter der Bagatellgrenze, so erstellt der KFZ-Sachverständige ein Kurzgutachten, welches ebenfalls von der gegnerischen Versicherung bezahlt wird. Sind die Reparaturkosten höher als die oben genannte Schadensgrenze, so erstellt der Gutachter ein ausführliches Gutachten. Die Kosten für das Gutachten werden von der gegnerischen Versicherung getragen.

Ein Bagatellschaden hat im Regelfall eindeutig zu sein. So handelt es sich nach dem BGH, dass es sich um einen Bagatellschaden handelt, wenn lediglich oberflächliche Lackschäden zu erkennen sind (vgl. BGH WM 1987, 137 [unter II 2 b]; BGH WM 1982, 511; vgl. auch BGH NJW 1967, 1222; BGH DS 2008, 104, 106). Der VIII. Zivilsenat des BGH erkannte bei Personenkraftwagen mit nur geringfügigen, äußeren Lackschäden einen Bagatellschaden, sofern keine weiteren Blechschäden vorliegen.

 

Beilackierung

Der Begriff der „Beilackierung“ bezeichnet eine zusätzliche partielle Lackierung von Kfz-Teilen, bei welchem der im Schadenbereich durch neu aufgetragenen Lackierung weich in den intakten Lackbereich überfließt. So wird der Übergang / Farbunterschied zwischen einer neuen und evtl. älteren Lackierung minimalisiert.

Laut der BVSK muss der Sachverständige dieses berücksichtigen. Eine Bewertung, ob eine Farbtonangleichung grundsätzlich erforderlich ist oder nicht hängt vom Farbton, Alter und Beschaffenheit ab. Ein Kfz Sachverständiger kann dieses im Rahmen seines Ermessens beurteilen. Daher muss sich der Sachverständiger stets zu einer möglichen Farbtonangleichung Stellung nehmen und dieses begründen.

 

Hatpflichtschaden

Gemäß § 249 BGB ist der Verursacher im Haftpflichtschaden verpflichtet, dem Geschädigten den erlittenen Schaden zu ersetzen, der diesem durch den Unfall entstanden ist. Durch den Schadenersatz ist der Geschädigte ist so zu stellen, dass er bedingt durch den Unfall keinerlei Makel hat. Kraft Gesetzes (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz) tritt im Haftpflichtschadenfall die Haftpflichtversicherung der Verursachers für den durch ihn verursachten Schaden ein. Der Geschädigte hat seine Schadenersatzansprüche außergerichtlich oder gerichtlich gegenüber der Versicherung geltend zu machen.

Bei Kaskoversicherung ist die Regelung der Schadensersatzansprüche bei der eigenen Versicherung und geltend zu machen. Dieses ist vertraglich in den allgemeinen Kaskobedingungen (siehe AKB) geregelt.

 

HIS – Datenbank

HIS steht für, Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft, und dient konkret als die Warn- und Hinweisdatenbank der Versicherungsunternehmen, die im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) organisiert sind. Kenner bezeichnen die HIS-Datei auch als  „Schwarze Liste“, da sich in ihr Informationen zu Versicherungsnehmern finden, die für den Versicherer ein überdurchschnittlich hohes Risiko darstellen.

Durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist es seit September 2010 möglich, einmal im Jahr die eigenen gespeicherten Daten kostenlos abzufragen.

 

Integritätsinteresse

Bei der Schadensabwicklung ist grundsätzlich das Wirtschaftlichkeitsgebot anzuwenden. Das bedeutet nach der Rechtsprechung des BGH, dass der Geschädigte grundlegend, sofern ihm mehrere Eventualitäten zum Schadensausgleich zur Verfügung stehen, diejenige mit dem geringsten Aufwand zu wählen hat. (BGH VersR 1992, 710, BGHZ 115, 375, 378 = VersR 1992, 64, 65; BGHZ 115, 364, 368 = VersR 1992,BGH VersR 1985, 593; BGH VersR 1992, 457;).Der Bundesgerichtshof hat jedoch bei diesem Urteil vom 15.10.1991 (BGHZ 115, 364 = VersR 1992, 61) jedoch ein Vorrecht zugelassen. So kann der Geschädigte beim Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert (130%-Regelung) seines Fahrzeuges in Anspruch nehmen, sofern ein besonderes Interesse an Wiederherstellung seines Fahrzeuges besteht. Das Integritätsinteresse setzt vorbehaltlich zwingend die Weiternutzung des instandgesetzten Fahrzeuges durch den Eigentümer voraus. Die Nutzungsdauer muss mindestens weitere 6 Monate betragen.Diese Ausnahmeregelung ist dem Geschädigten nur dann zu gewähren, wenn er das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert oder vollständig und fachgerecht reparieren lässt. Ansonsten hätte der Geschädigte nur sein Mobilitätsinteresse befriedigt, nicht jedoch das Erhaltungsinteresse des beschädigten Fahrzeuges Fahrzeug.

 

Kaskoschaden

Wenn der Versicherungsnehmer Schäden durch einen selbst verschuldeten Unfall an seinem Fahrzeug hat, liegt ein Kaskoschaden (Vollkasko) vor. Im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung handelt es sich bei der Kaskoversicherung nicht um eine Pflichtversicherung, sondern um eine freiwillig zusätzlich abgeschlossene Versicherung, die vertraglich vereinbart ist. Je nach Vertrag trägt der Versicherungsnehmer, einen Teil des Kaskoschadens durch die vereinbarte Selbstbeteiligung, selber bei. Im Kaskoschadensfall haben Sie keinen Anspruch auf die Wahl eines des Sachverständigen.

 

Nutzungsausfall

Sofern der Geschädigte in einem Haftpflichtschadensfall, für die Dauer der Reparatur des Unfallschadens kein Ersatzfahrzug anmietet, hat dieser grundsätzlich einen Anspruch auf die Entschädigung der Nutzung des beschädigten Fahrzeuges, gemäß § 249, Abs. 2 BGB. Die konkrete Höhe der Nutzungsausfallentschädigung setzt sich aus den Ausfalltagen und der Einstufung der Fahrzeugkategorie. Der jeweilige Tagessatz der Nutzungsausfallentschädigung für das beschädigte Fahrzeug ist in den Tabellen „Sanden, Danne, Küppersbusch“zu entnehmen. Im Schadengutachten des Kfz-Sachverständigen werden sowohl die Reparaturdauer als auch die Einstufung der jeweiligen Fahrzeugklasse angegeben.

 

Restkraftstoff

Nach einen aktuellen Urteil des BGH, kann der Kfz-Sachverständige, sofern es durch den Unfall zu einem Totalschaden des Fahrzeugs geführt hat, die im Tank verbliebene Restkraftstoff in die Ermittlung des Fahrzeugwertes mit einfließen lassen und entsprechend im Schadengutachten dokumentieren.

 

Restwert

Der Restwert bezeichnet den Marktwert des Fahrzeuges nach dem Eintreten des Schadensereignisses, welches gemäß § 9 des Bewertungsgesetzes am sog. relevanten Markt ermittelt wird. Der Gutachter muss dabei die Grundlagen für die Ermittlung des Restwertes offen legen, so muss der Kfz-Sachverständige sämtliche wertmindernde oder -erhöhende Faktoren ermitteln und darstellen, die Einfluss auf den Wiederbeschaffungswert haben.

Nach dem Urteil des BGH (AZ: VI ZR 318/08) muss der Kfz-Sachverständigen im Gutachten die konkreten Restwertangebote des jeweils regionalen allgemeinen Marktes aufführen.

Restwertangebote können auch auf dem Sondermarkt ermittelt werden. Dabei handelt es sich um Verwertungsunternehmen und Restwerthändler, sowie Elektronikhändler die überwiegend mit Metallen und Altelektronik handeln. Für den Kfz-Gutachter gilt es ausschließlich jene seriösen Händler und Betriebe zu berücksichtigen, die in Deutschland niedergelassen sind.

Prinzipiell muss der Kfz-Gutachter die Überprüfung und Wertung sämtlicher Angebote bei der Restwertberechnung berücksichtigen.

 

Totalschaden

Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn die Instandsetzung eines Schadens nicht möglich (technischer Totalschaden) oder wirtschaftlich nicht vertretbar (wirtschaftlicher Totalschaden) ist.

  • Technischer Totalschaden

Ist ein Fahrzeug durch ein Schadensereignis vollständig zerstört worden oder ist eine Instandsetzung aus technischer Sicht unmöglich zu realisieren, so handelt es sich um einen technischen Totalschaden.

  • Wirtschaftlicher Totalschaden

Sofern die für eine Instandsetzung aufzuwendenden finanziellen Mittel (inkl. der Wertminderung), im Vergleich zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs keine Reparatur rechtfertigt, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Aus technischer Sicht ist aber eine Instandsetzung möglich.

  • Unechter Totalschaden

Ein unechter Totalschaden liegt vor, wenn der Geschädigte trotz einer Reparaturwürdigkeit (Reparaturkosten + Wertminderung < Wiederbeschaffungswert) den Schaden an seinem Fahrzeug nicht reparieren möchte, sondern auf Basis eines Totalschadens abrechnet. Dieses Abrechnungsmodell kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung, höher ist als Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes, also der Wiederbeschaffungsaufwand. Die regulierende Versicherung hat das Recht die kostengünstigste Variante zu wählen.

 

Verbringungskosten

Bei den Verbringungskosten handelt es sich um diejenigen Kosten, die dabei entstehen, wenn das Fahrzeug im Rahmen der Instandsetzung zur Werkstatt oder zum Lackierer überfahren wird. Der Anspruchsteller hat daher Anspruch auf die Übernahme der Verbringungskosten durch die Versicherung des Unfallverursachers, sofern diese anfallen. Die Höhe der Verbringungskosten wird in der Regel durch den Kfz-Sachverständigen im Schadengutachten mit einem Zeitaufwand von einer Stunde ermittelt.

Bei einer fiktiven Abrechnung verweigern die Versicherungen die Übernahme der Verbringungskosten, da diese bei Abrechnung auf Basis eines Schadengutachtens nicht anfallen würden, und verkennen damit, dass der Geschädigte statt der Wiederherstellung eben auch den für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen darf.

 

Wertverbesserung

Die Wertverbesserung bezeichnet den Fall, dass durch die Instandsetzung eines Haftpflichtschadens dazu führt, den Fahrzeugwert des Unfallfahrzeugs zu erhöhen. So muss der Kfz-Sachverständigen das zu besichtigende Fahrzeug auf etwaige unreparierte Vorschäden oder auf starke Verschleißerscheinungen an einzelnen Teilen prüfen, welche bedingt durch den Unfallschaden instandgesetzt und dadurch verbessert werden. Tritt durch die durch einen Unfallschaden bedingte Reparatur eine Wertverbesserung ein, hat der Geschädigte also einen Vorteil durch das Schadensereignis erfahren, welches im Widerspruch zu der Gesetzgebung steht. Der Ausweis der Wertverbesserung ist durch den Sachverständiger zu ermitteln und prozentual in der Kalkulation der Reparaturkosten zu berücksichtigen, da eine Bereicherung des Geschädigten durch einen Unfall nicht stattfinden darf.

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