Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sollten Sie sich nicht von der gegnerischen Kfz-Versicherung verunsichern lassen. Sie können Ihre Schadensersatzansprüche laut §249 Abs. 2 S.1 BGB: „Dem Geschädigten steht bei voller Haftung ein möglichst vollständiger Ausgleich des Schadens zu“, geltend machen. Dazu zählen alle Kosten die durch den Verkehrsunfall entstanden sind. In einem Haftpflichtschadenfall steht Ihnen laut Gesetzgeber die freie Wahl eines Kfz-Sachverständigen und ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zu.
Als Geschädigter haben Sie im Haftpflichtschadensfall das Recht, Ihren eigenen, unabhängigen Sachverständigen zur Feststellung des Schadenumfangs und zur Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Bei jedem entstandenen Schadensfall den Sie nicht verursacht haben sollte Sie einen Sachverständiger beauftragen.
Nein, das sollten Sie auf keinen Fall. Es ist prinzipiell unratsam die Gegenseite, die für den Schaden aufkommt, für die Ermittlung des Schadens zu beauftragen. Dem Geschädigten wird die Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen empfohlen. Der Sachverständige der Versicherungsgesellschaft ist schließlich befangen, da er von der Partei beauftragt wird, die den Schaden zu bezahlen hat.
Bei einem Haftpflichtschadensfall, also wenn der Geschädigte unverschuldeten in einen (Verkehrs-) Unfall verwickelt ist, trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. die eintretende Haftpflichtversicherung die Kosten des Kfz-Sachverständigen bzw. des Gutachtens. Nach Rechtsprechung des BGH`s, zählen die Kosten für ein Gutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe, zu der Schadensregulierung hinzu und ist somit von der gegnerischen Versicherung zu regulieren.
Sie sollten bei jedem Haftpflichtschaden zur Geltendmachung der Schadenansprüche einen Rechtsanwalt einschalten. Auch wenn die Schuldfrage des Unfallherganges außer Frage ist. Das Schadenmanagement der Kfz-Versicherungen ist professionell und systematisch dahin gehend ausgerichtet, Kürzungen vorzunehmen. Dabei schauen die für die Versicherung tätigen Prüforganisationen nicht genau hin. Ihre Arbeit wird von den Kfz-Versicherungen als neutral dargestellt, wobei dieses durch den Auftrag der Versicherung jedoch gar nicht sein kann. Diese Prüfungsorganisationen arbeiten in Absprache mit den Kfz-Versicherungen und deren Sachverständiger sind beauftragt den Schadensumfang so gering wie möglich zu halten. Daher ist es immer ratsam neben einen Kfz-Sachverständigen auch einen Anwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen.
Prinzipiell ist eine Werkstatt in der Lage einen überschlägigen Reparaturweg für das beschädigte Fahrzeug zu schätzen. Die Kostenvoranschläge weichen jedoch in der Praxis von den Werten, welches von einem zertifizierten Sachverständigen ermittelten wurde, nach unten hin ab. Des Weiteren beinhaltet das Schadensgutachten mehr als nur die Angabe der Reparaturkosten. Angaben zur merkantilen Wertminderung, Nutzungsausfallkosten oder einem entsprechenden Restwert sind nicht Bestandteil eines Kostenvoranschlages. Somit würde der Geschädigte, bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche, einige wichtige Rechte und Ansprüche an die gegnerische Versicherung abgeben.
Auch in augenscheinlichen Bagatellschäden sollte sich der Geschädigte von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen beraten lassen. Viele vermeintliche Bagatellschäden, enthüllen sich bei genauer Betrachtung eines Sachverständigen als umfangreicher als angenommen. Ein Laie kann in der Regel augenscheinlich einen Bagatellschaden von einem Umfallschaden nicht unterscheiden. Dieses sollte ein zertifizierter Sachverständiger beurteilen. Des Weiteren können bei älteren Fahrzeugen auch geringe Schäden zu einem umfangreicheren Gutachten führen, da die Wirtschaftlichkeit der Reparatur geprüft werden muss.
Wenn Sie nach voll- oder teilverschuldeten Unfällen oder nach Wandalismus- oder Hagelschäden Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, ist Ihre Versicherung aufgrund des bestehenden Versicherungsvertrages in der Regel weisungsberechtigt. Im Gegensatz zu einem Haftpflichtschaden, beziehen Sie bei Kaskoschäden die Rechte aus Ihrem Versicherungsvertrag bzw. den AKB´s der Versicherung. Lesen Sie hierfür Ihren Versicherungsvertrag sorgfältig durch. Der § 249 BGB greift im Kaskoschadensfall nicht ein.