Die Hauptuntersuchung an Kraftfahrzeugen nach § 29 StVZO dient allein dem Schutz der Allgemeinheit, das heißt dem Schutz von Leib und Leben. Für die Verkehrssicherheit wichtigen Bauteile und Systeme am Kraftfahrzeug, ist sie eine Funktions- und Wirkprüfung und eine zerlegungsfreie Sichtprüfung durch den Gutachter. Daher führen unsere Sachverständigen die Prüftätigkeit bei allen Fahrzeugen ohne Montage- und Zerlegungsarbeiten durch.
Erstmals zur Hauptuntersuchung, auch umgangssprachlich nur „TÜV“ gennant, muss ein neuer PKW drei Jahre nach der Erstzulassung, danach im Zweijahresrhythmus. Alle nötigen Informationen enthält die HU-Plakette auf dem hinteren Nummernschild oder die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (früher Fahrzeugschein).
Der Termin der nächsten HU ist bei Neufahrzeugen markiert oder in der Zulassungsbescheinigung eingestempelt. Das Jahr der nächsten Prüfung steht auf der HU-Plakette in der Mitte. Der Monat, in dem die HU fällig wird, steht oben (12-Uhr-Position) auf der Plakette. Unter HU Erinnerungsservice können Sie sich von uns an die nächste Hauptuntersuchung Ihres Fahrzeugs erinnern lassen.
Wenn der TÜV bzw. die Hauptuntersuchung abgelaufen ist kennt der Gesetzgeber hier keine Toleranz, daher sollten Sie frühzeitig Ihr Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung prüfen lassen. Der Gesetzgeber verlangt eine gründliche Prüfung, falls Ihre Plakette seit mehr als zwei Monaten abgelaufen ist, wofür 20% Aufschlag zu berechnen sind. Für PKW und Motorräder beträgt die neue Frist in diesem Fall 24 Monate nach dem letzten Untersuchungstermin bei Ihrem Sachverständiger.
Sie müssen mit einem Verwarnungs- oder sogar Bußgeld, und soagr mit Punkten rechnen falls Ihre Plakette seit mehr als zwei Monaten ungültig ist und Sie in eine Verkehrskontrolle geraten. Außerdem machen Sie sich im Falle eines Verkehrsunfalles, von der gegnerischenVersicherung, angreifbar, wenn Sie mit ungültiger (TÜV) HU-Plakette in einen Unfall geraten. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Kfz-Sachverständiger.
Informationen zur Abgasuntersuchung.